AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der PRIMUM Real Solutions GmbH, Stand 01.01.2019 - 1.

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Kurzfassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der PRIMUM Real Solutions GmbH 

 

  1. Präambel und Allgemeines:
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz „AGB“ genannt) gelten, soweit nicht schriftlich gegenteiliges vereinbart wird, für sämtliche von der PRIMUM Real Solutions GmbH (nachfolgend kurz „PRIMUM“, „Auftragnehmer“) zu erbringende Lieferungen, Werk- und Dienstleistungen.
    2. Die PRIMUM ist ausschließlich auf Grundlage dieser AGB tätig.

    3. Offensichtliche Druck-, Schreib- oder Rechenfehler sowie Irrtümer verpflichtet die PRIMUM nicht.
    4. Der Vertragsinhalt wird durch die von den Vertragsparteien zur unterfertigenden Vertragsurkunde und diesen AGB´s bestimmt. Bei Widersprüchen geht die unterfertigte Vertragsurkunde diesen AGB vor.
    5. Der in diesen AGB verwendete Begriff „Leistung“ umfasst die Erbringung von Werkleistungen und Dienstleistungen als auch die Lieferung von Waren und Materialien.
    6. Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetztes (KSchG) gelten die AGB insoweit, als sie nicht zwingend anzuwendenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetztes (KSchG) widersprechen.
    7. Angebote der PRIMUM sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir einen Auftrag, den der Auftragsgeber aufgrund eines Angebotes erteilt, schriftlich bestätigten oder den Auftrag ausführen.
    8. Mit Abschluss des Vertrages hat der Auftraggeber die AGB akzeptiert und anerkennt deren Gültigkeit. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für die PRIMUM nicht verbindlich, soweit nicht schriftlich abweichendes vereinbart wird.
  2. Rechte und Pflichten des Auftraggebers:
    1. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu folgenden Punkten:
    2. Dass die von ihm getätigten Angaben und Informationen im Rahmen der Leistungsbeschreibung, sowie sämtliche im Zusammenhang mit der Auftragserteilung erforderlichen Angaben vollständig und richtig sind.
    3. Für den Fall, dass Teile des vertragsgegenständlichen Objektes oder darin eingebrachte Gegenstände im Rahmen der Leistungserbringung einer speziellen Behandlung bedürfen, ist die PRIMUM darauf rechtzeitig im Vorhinein schriftlich hinzuweisen. Kommt der Auftraggeber seiner Hinweispflicht nicht nach, ist eine Haftung und Gewährleistung der PRIMUM ausgeschlossen.
    4. Angaben über die Lage verdeckter geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnliche Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, sicherheitstechnische Einrichtungen, Gefahrenquellen sowie erforderliche statische Angaben unaufgefordert schriftlich zur Verfügung zu stellen.
    5. Soweit die Leistungen in den Räumen des Auftraggebers durchgeführt werden, ist die PRIMUM über die dort geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Ordnungsbestimmungen zu informieren.
    6. Die zumutbaren sachlich gerechtfertigten und damit geringfügigen Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
    7. Die PRIMUM ist bei der Durchführung der Tätigkeiten zu unterstützen und sind ihr die dafür erforderlichen Daten, Informationen und Zutrittsberechtigungen auszuhändigen.
    8. Der PRIMUM sind Räumlichkeiten und Parkmöglichkeiten für die Vertragserfüllung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
    9. Alle im Rahmen der Auftragsabwicklung auftretenden Schwierigkeiten, die für die Leistungserbringung hinderlich sind, müssen der PRIMUM rechtzeitig mitzuteilen damit nach Ankunft unserer Techniker mit den Arbeiten im Objekt begonnen werden kann.
    10. Alle Daten der PRIMUM sind vertraulich zu behandeln und geheim zu halten.
    11. Für die Leistungserbringung an die PRIMUM notwendige Autorisierungen (Vollmachten, Vertretungsbefugnisse etc.) sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.
    12. Allfällig erforderliche behördliche Bewilligungen sind auf eigene Kosten des Auftragsgeber einzuholen und zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig Meldungen an die Behörden zu erstatten, sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
    13. Im Falle der Leistungserbringung sind über den Leistungszeitraum der PRIMUM, kostenlos kaltes und warmes Wasser, sowie Strom vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
    14. Die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen sind auf eventuell bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Wird die PRIMUM wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber die PRIMUM schad- und klaglos zu halten.
    15. Änderungen der Geschäftsadresse des Auftraggebers sind der PRIMUM unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ansonsten gelten Erklärungen auch dann als übermittelt, falls diese an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet wurden.
  3. Rechte und Pflichten des Auftragsnehmer:
    1. Die PRIMUM verpflichtet sich zu folgenden Punkten:
    2. Die nach dem abgeschlossenen Vertrag zu erbringenden Leistungen sachgerecht, sorgfältig und gewissenhaft mit dem Stand der Technik vorliegenden Mitteln, Geräten, Maschinen und Methoden durchzuführen.
    3. Kein Personal einzusetzen, von welchem der PRIMUM bekannt ist, dass Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit nicht gewährleistet sind.
    4. Im Rahmen der Betreuung die Interessen des Auftraggebers stets zu wahren und diesen am Laufenden zu halten.
    5. Alle im Rahmen der Auftragsabwicklung auftretenden Schwierigkeiten, die für die Leistungserbringung hinderlich sind, werden dem Auftraggeber schnellst möglichst mitgeteilt.
    6. Vertrauliche Daten des Auftraggebers sind stets vertraulich zu behandeln und geheim zu halten.
  4. Leistungserbringung:
    1. Die Durchführung der Arbeiten seitens der PRIMUM erfolgen in der Normalarbeitszeit werktags:
    2. Diese sind Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 08:00 bis 13:30 Uhr
    3. Außerhalb unserer Normalarbeitszeit werden die üblichen Überstundenzuschläge verrechnet
      • Mo.-Do. von 17:00-20:00 Uhr = 50% Aufschlag
      • Mo.-Do. von 20:00-06:00 Uhr = 100% Aufschlag
      • Fr. von 14:00-20:00 Uhr = 50% Aufschlag
      • Fr. von 20:00-06:00 Uhr = 100% Aufschlag
      • Sa. von 06:00-20:00 Uhr = 100% Aufschlag
      • Sa. von 20:00-06:00 Uhr = 100% Aufschlag
      • So. + Feiertag von 00:00-24:00 Uhr = 100% Aufschlag
    4. Der vertraglich vereinbarte Liefertermin wird nach Möglichkeit seitens der PRIMUM pünktlich eingehalten.
    5. Für unvorhergesehene oder unverschuldete Lieferungshindernisse durch höhere Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von der PRIMUM nicht nachweislich verschuldete Verzögerungen der Lieferanten der PRIMUM oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich der PRIMUM liegen, verlängern sich die Fristen und Termine entsprechend der Dauer derartiger Ereignisse und Hindernisse.
    6. Klein-, Dicht-, Schmier- und Reinigungsmaterial sind ab Vorliegen eines Wartungsvertrages (TBF – technische Betriebsführung im Objekt für mindestens 12 Monate) und damit für die regelmäßig anstehenden Wartungen inbegriffen, jedoch gilt jenes nicht für Einzelaufträge (Regieaufträge, Störeinsätze oder ähnliches).
    7. Darüber hinausgehende für die Leistungserbringung erforderliche Materialen, Verschleißteile (Verbrauchmitteln, Filter, Riemen, usw.), Ersatzteile jeglicher Form,… etc. werden dem Auftraggeber immer zusätzlich in Rechnung gestellt.
    8. Dem Auftraggeber zumutbare sachlich gerechtfertigt geringfügige Änderungen der Leistungen gelten als vorweg genehmigt. Als vorweg genehmigt gelten auch Änderungen der Leistungen aufgrund technischer Notwendigkeiten oder behördlicher Vorschriften.
    9. Zusätzliche Leistungen, die mit dem Vertrag im Zusammenhang stehen aber nicht im Auftragsumfang enthalten sind, müssen schriftlich beauftragt werden, und werden gesondert und nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
    10. Ist das Erbringen der vereinbarten Leistung aufgrund von Umständen, welche in der Sphäre des Auftraggebers liegen, nicht möglich, entbindet dies den Auftraggeber nicht von seiner vertraglichen Zahlungsverpflichtung.
    11. Die Leistungen der PRIMUM beinhalten keinerlei Tätigkeiten nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) und sind von der Tätigkeit der PRIMUM zu jedem Zeitpunkt ausgeschlossen.
    12. Eine Leistungserbringung der PRIMUM für Dritte (zum Beispiel Mieter im Objekt) unterliegt nicht diesem Vertrag und wird durch diesen auch nicht beschränkt
  5. Zahlungskonditionen:
    1. Sämtliche Preisangaben verstehen sich als Netto-Beträge in Euro exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und exklusive möglicher sonstiger Steuern, Abgaben und Gebühren.
    2. Sofern nicht abweichendes vereinbart wurde, sind Wartungsrechnungen (bei vorliegendem 12 Monatsvertrag) monatlich und damit innerhalb von 21 Tagen und Regierechnungen (zu jenen gehören ausnahmslos alle Einzelbeauftragungen) innerhalb von 14 Tage ab Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar.
    3. Verzugszinsen werden seitens der PRIMUM mit 9,2%-Punkte über dem von der OeNB zu verlautbarenden Basiszinssatz in Rechnung gestellt.
    4. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf das Geschäftskonto der PRIMUM als geleistet.
    5. Nachlässe und Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und können nur im Zuge einer Beauftragung einmalig verhandelt werden.
    6. Bei Zahlungsverzug trägt der Auftraggeber alle Mahn- und Inkassospesen, die Kosten eines von der PRIMUM beigezogenen Rechtsanwaltes, sowie Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe. Skontoverlust bei Bezahlung einer Rechnung bewirkt automatisch Skontoverlust auch für die Bezahlung aller übrigen Rechnungen.
    7. Für den Fall, dass der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug ist, kann die PRIMUM sämtliche vertragliche Leistungen nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen einstellen und vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurücktreten.
    8. Bei Verträgen mit einer Vertragsdauer länger als 12 Monaten (1 Jahr) erfolgt, falls nicht vertraglich anderes vereinbart ist, eine jährliche Preisanpassung nach dem VPI 2015. Die Anpassung erfolgt einmal jährlich, jeweils jeden Jahres, wobei als Vergleichswert jeweils der für den vorangegangenen Oktober verlautbarte Index gilt.
  6. Laufzeiten und Kündigung:
    1. Verträge werden, falls nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, befristet auf 12 Monate abgeschlossen und verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn diese nicht spätestens 3 Monate vor dem Ende der jeweiligen Laufzeit mittels eines eingeschriebenen Briefes von einem der beiden Vertragspartner gekündigt werden. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist das Datum der Postaufgabe.
    2. Ausgenommen hiervon sind Verträge über Instandsetzungen und Einmalleistungen.
      1. Außerordentliche Kündigung:
      2. Verträge können von der PRIMUM bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung (ohne dabei an die Einhaltung einer Frist oder eines Termins gebunden zu sein) durch schriftliche Erklärung der PRIMUM aufgelöst werden.
      3. Als wichtige Gründe in diesem Sinne gelten insbesondere folgende Punkte:
      4. Ungerechtfertigte Nichtbezahlung des vereinbarten Honorars oder eines Teiles davon durch den Auftraggeber trotz Fälligkeit und Nachfristsetzung.
      5. Für die Vertragserfüllung erforderliche Unterlagen werden trotz Aufforderung durch die PRIMUM seitens des Auftraggebers nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
      6. Abwerbung eines Mitarbeiters der PRIMUM durch den Auftraggeber.
      7. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers aufgrund nicht kostendeckenden Vermögens.
      8. Ein ungebührliches oder rechtswidriges Verhalten des Auftraggebers oder ihm zurechenbarer Personen, das dem AN die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung mit dem AG unzumutbar macht.
      9. Das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, das der PRIMUM die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber unzumutbar macht.
    3. Tritt der Auftraggeber, ohne hierzu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er die Vertragsaufhebung, so hat die PRIMUM die Wahl, auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen.
    4. Im letzten Fall steht der PRIMUM eine Entschädigungszahlung zur Abgeltung ihres Anfangsaufwandes zu:
      1. bei Beendigung innerhalb des ersten Jahres: 50 % einer Jahrespauschale zzgl. gesetzl. USt.
      2. bei Beendigung innerhalb des zweiten Jahres: 35 % einer Jahrespauschale zzgl. gesetzl. USt.
      3. bei Beendigung innerhalb des dritten Jahres: 25 % einer Jahrespauschale zzgl. gesetzl. USt.
      4. bei Beendigung innerhalb des vierten Jahres: 15 % einer Jahrespauschale zzgl. gesetzl. USt.
      5. bei Beendigung innerhalb des fünften Jahres: 5 % einer Jahrespauschale zzgl. gesetzl. USt.
    5. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche bleiben der PRIMUM ausdrücklich vorbehalten.
    6. Vandalismus und Höhere Gewalt:
      1. Im Falle von Vandalismus oder höherer Gewalt sind beide Vertragspartner von der Einhaltung ihrer Vertragspflichten befreit, ohne einen Vertragsbruch zu begehen.
      2. Sollten die Umstände höherer Gewalt länger als 3 Monate andauern, sind beide Vertragspartner zur Auflösung des Vertrages mit sofortiger Wirkung mittels schriftlicher Mitteilung berechtigt. Schadensersatzansprüche können in diesem Fall nicht gefordert werden.
  7. Aufrechnung | Zurückbehaltung:
    1. Eine Aufrechnung gegen die Forderungen der PRIMUM ist ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Forderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit stehen und die gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
    2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Leistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Bemängelungen zurückzuhalten.
    3. Forderungen aus einem Vertrag mit der PRIMUM kann der Auftraggeber nur aufgrund der vorherigen schriftlichen Zustimmung der PRIMUM abtreten.
  8. Eigentumsvorbehalt:
    1. Von der PRIMUM gelieferte Waren oder Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der PRIMUM.
    2. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf einen Erlös, den die PRIMUM aus einer allfälligen Weiterveräußerung der Waren oder Produkte erzielt.
    3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die PRIMUM umgehend über die Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu informieren.
  9. Subunternehmer:
    1. Die PRIMUM ist berechtigt, für die Erbringung der beauftragten Leistungen ganz oder teilweise auf Partner- oder Subunternehmer zurückzugreifen und damit Leistungen ausführen zu lassen. Der Einsatz von Leasingpersonal ist ausgeschlossen.
  10. Gewährleistung, Haftung und Versicherung, Gefahrenübergang:
    1. Die PRIMUM haftet für von ihr selbst und die von ihr zurechenbaren Personen verursachten Sachschäden im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungserbringung nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verhaltens. Diese Haftung entfällt für Schäden, welche nicht innerhalb von 7 Tagen ab Schadenseintritt vom Auftraggeber schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes der PRIMUM gemeldet werden. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen des Schreibens bei der PRIMUM.
    2. Die Haftung für Sachschäden besteht nur bis zur Höhe des Zeitwertes zum Zeitpunkt des Schadenereignisses und ist der Höhe nach mit jenen Beträgen begrenzt, mit welchen die Haftpflichtversicherung im Schadensfall Deckung leistet.
    3. Eine Haftung der PRIMUM für bloße Vermögensschäden und Folgeschäden (insbesondere entgangenen Gewinn, Schäden aus Betriebsunterbrechung sowie daraus resultierende Schäden) besteht nicht.
    4. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der PRIMUM zurückzuführen ist.
    5. In Verlust geratene Schlüssel werden nur im Wert des Einzelschlüssels ersetzt – bis maximal EUR 1.500,00 (EURO eineinhalbtausend).
    6. Die Gewährleistungsfrist für von der PRIMUM beigestelltes Material und gelieferte Waren beträgt 6 Monate. Dieselbe Gewährleistungsfrist gilt für von der PRIMUM erbrachte Werk- und Dienstleistungen.
    7. In allen Fällen der Gewährleistung ist die Mangelhaftigkeit der Leistungen, einschließlich der von der PRIMUM gelieferten Waren und von ihm beigestellter Materialien, vom Auftraggeber zu beweisen.
    8. Die PRIMUM verpflichtet sich, für die Vertragsdauer eine Haftpflichtversicherung mit einem Deckungsumfang für bis zu EUR 1.500.000,00 (EURO eineinhalb Millionen) für Personen- und Sachschäden, sowie für Vermögensschäden aufrecht zu erhalten.
    9. Bei grober Beschädigung von im Eigentum der PRIMUM stehenden Fahrnissen durch den Auftraggeber oder ihm zurechenbaren Dritte haftet der Auftraggeber mit dem Ersatz.
    10. Der Gefahrenübergang hinsichtlich allenfalls gelieferter Geräte oder Teilen davon erfolgt mit Ablieferung beim Auftraggeber.
  11. Abwerbungs- und Beschäftigungsverbot:
    1. Im Fall einer Streitigkeit aus diesem Vertrag werden die Vertragspartner zunächst versuchen, diese einvernehmlich zu lösen. Die gerichtliche Geltendmachung eines Streitpunktes darf erst erfolgen, wenn dazu persönliche Gespräche zwischen den folgenden Personen nachweislich ergebnislos geblieben sind:
      • Stufe 1: Projektleiter | Technikleiter
      • Stufe 2: Prokurist | Geschäftsführer
    2. Die Rechtswirksamkeit, Auslegung und Erfüllung dieses Vertrages unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
    3. Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten, auch über sein Bestehen und seine Beendigung, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich für Wien zuständigen Gerichts vereinbart.
    4. Erfüllungsort ist Wien, falls nicht ein anderer Erfüllungsort vereinbart ist. Zahlungsort ist der jeweilige Sitz der PRIMUM Real Solutions GmbH.
  12. Datenschutz:
    1. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von der PRIMUM gespeichert und verarbeitet werden.
  13. Urheberrecht:
    1. Pläne, Skizzen, technische Unterlagen, Prospekte etc. bleiben stets das geistige Eigentum der PRIMUM.
    2. Der Auftraggeber erhält keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
    3. Jede Verwendung insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der schriftlichen Zustimmung der PRIMUM.
  14. Schlussbestimmungen:
    1. Mündliche Äußerungen von den Mitarbeitern der PRIMUM gelten als nicht verbindlich.
    2. Die Vertragssprache und Projektsprache ist Deutsch.
    3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung wird durch eine wirksame
    4. Bestimmung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt.
    5. Diese Regelung gilt auch im Falle von Regelungslücken.

 

Gültig seit 01.01.2019